Parkplätze
Die für Inhaber eines Parkausweises vorgesehenen Parkplätze sind mit dem Rollstuhl-Symbol gekennzeichnet. Parken Sie nicht auf Parkplätzen, die mit einem Namen oder einem Kfz-Kennzeichen gekennzeichnet sind. Wo gilt Ihr Parkausweis? Sie sind Schwede und Inhaber eines Parkausweises Ihr Parkausweis ist in den meisten EU/EWR-Mitgliedstaaten sowie in einigen anderen Ländern der Welt gültig. Lesen Sie im entsprechenden Ländereintrag nach, ob Ihr Parkausweis gültig ist. Schweden-Besucher Besucher aus einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat: Ihr Parkausweis ist in Schweden gültig. Besucher aus einem Nicht-EU/EWR-Land: Ihr Parkausweis ist in Schweden gültig, vorausgesetzt: - er ist mit dem Rollstuhl-Symbol gekennzeichnet
- er liegt in einer der folgenden Sprachen vor: Dänisch, Englisch, Französisch, Norwegisch, Schwedisch oder Deutsch bzw. der Inhaber des Parkausweises legt eine Übersetzung in einer der genannten Sprachen aus.
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Parken auf Straßen
Sie dürfen im Parkverbot bis zu drei Stunden parken, wenn Sie den Verkehr nicht behindern oder gefährden.
In Fußgängerzonen dürfen Sie bis zu drei Stunden parken.
Beträgt die erlaubte Parkdauer drei Stunden oder weniger dürfen Sie bis zu drei Stunden parken.
Bei erlaubter Parkdauer zwischen drei und 24 Stunden, dürfen Sie bis zu 24 Stunden parken.Parken an Straßen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten ist gebührenpflichtig. Gebührfrei parken dürfen Sie mit Ihrem Parkausweis nur in einigen Städten/Gemeinden.
Sie dürfen nicht auf Parkplätzen parken, die für einen bestimmten Zweck oder Fahrzeugtyp ausgewiesen sind.
Ist die Parkdauer auf einem mit Rollstuhl-Symbol gekennzeichneten Parkplatz beschränkt, müssen Sie die Zeitbegrenzung einhalten. Ist das Parken kostenpflichtig, haben Sie die Parkgebühr zu entrichten.
Parkplätze/Parkhäuser
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Parken auf Straßen (s. oben).
Auf privaten Parkplätzen und in privaten Parkhäusern gibt es in der Regel keine Parkerleichterungen für Inhaber von Parkausweisen. |